Am 4.5.2020 wurden die Regelungen zum Corona-Rettungsschirm zum Ausgleich bedingter finanzieller Belastungen der Zahnärztinnen und Zahnärzte veröffentlicht (BAnz AT 04.05.2020 V1). Leider finden die Regelungen nur wenig Beifall bei den Betroffenen.
Am 4.5.2020 wurden die Regelungen zum Corona-Rettungsschirm zum Ausgleich bedingter finanzieller Belastungen der Zahnärztinnen und Zahnärzte veröffentlicht (BAnz AT 04.05.2020 V1). Leider finden die Regelungen nur wenig Beifall bei den
Betroffenen.
Scheinbar sieht Gesundheitsminister Jens Spahn in der Berufsgruppe der Zahnärztinnen und Zahnärzte durchaus Menschen, die keine Zuschüsse des Staates erhalten müssen. Denn der Rettungsschirm sieht vor, dass überzahlte Leistungen vollständig zurückgezahlt werden müssen. Die Fachverbände der Zahnärzte sehen darin nur eine Verschiebung von Liquiditätsproblemen in das Jahr 2021 und 2022 und kritisieren diese Regelungen.
Zur Überbrückung der finanziellen Folgen der Corona-Krise werden bis zu 90 % der gezahlten Gesamtvergütung der vertragsärztlichen Leistungen des Jahres 2019 als Abschlagszahlung überwiesen. Ergibt sich hieraus eine Überzahlung, muss diese bis zum Ende des Jahres 2022 wieder zurückgezahlt werden.
Das folgende Beispiel verdeutlicht die Wirkung:
Sie haben im II. Quartal 2019 vertragsärztliche Leistungen i. H. v. 100.000 EUR abgerechnet. Zudem konnten Sie Einnahmen von Privatpatienten i. H. v. 30.000 EUR erzielen. Im II. Quartal 2020 sind durch die Corona-Krise nur wenige Patienten in der Praxis erschienen. Es sind nur vertragsärztliche Leistungen i. H. v. 60.000 EUR zur Abrechnung gelangt. Die Einnahmen bei den Privatpatienten betragen nur noch 15.000 EUR.
Berechnung der Rückzahlung:
II./2019 | II./2020 | II./2020 | II./2020 | |
Einnahmen | Liquiditätshilfe 90 % | tatsächliche Einnahmen | Rückzahlung bis 2022 | |
Vertragsärztliche Leistungen | 100.000 € | 90.000 € | 60.000 € | 30.000 € |
Privatleistungen | 30.000 € | 0 € | 15.000 € | 0 € |
Summe | 130.000 € | 90.000 € | 75.000 € | 30.000 € |
Die Beispielsrechnung zeigt, dass Sie 30.000 EUR bis Ende 2022 zurückzahlen müssen. Es zeigt aber auch, dass Sie die Einnahmeeinbußen bei den Privatpatienten, im Beispielsfall 15.000 EUR, allein tragen.
Praxen mit einem hohen Anteil an Privatpatienten trifft es besonders hart, da dieser Anteil der Einnahmen sich im Rettungsschirm nicht wiederfindet.
Fazit: Das Gesundheitsministerium geht wohl davon aus, dass Ihre Patienten zu einem späteren Zeitpunkt in Ihre Praxis kommen, um sich behandeln zu lassen. Das kann natürlich sein, aber lässt das auch Ihr Terminkalender zu? Es ist Ihnen im Regelfall nicht möglich, doppelt so viele Patiententermine an einem Tag zu vergeben. Eine Nichtrückzahlung des Überschussbetrags wäre wohl in den meisten Fällen die bessere Lösung gewesen, wenn man wirklich aus der Krise helfen will.
Bei den Zuschüssen, die nicht an den Zuschussgeber zurückgezahlt werden müssen, handelt es sich um Betriebseinnahmen. Diese sind entsprechend im Zeitpunkt des Zuflusses als Erträge in der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
Nach den Regelungen des Rettungsschirms für Zahnarztpraxen handelt es sich insgesamt nur um ein Gesamtdarlehen zur Finanzierung der Praxislücken, die sich durch das Fehlen der Patienten aufgrund der Corona-Krise aufgetan haben. Das vermeintliche Darlehen wird zum einen über die tatsächlichen Einnahmen durch Verrechnung getilgt, der überschießende Betrag muss bis Ende 2022 zurückgeführt werden. Steuerlich sind die tatsächlichen Einnahmen in der Gewinnermittlung zu erfassen. Die überschüssigen Rückzahlungsbeträge sind als Darlehen zu behandeln.
Unabhängig davon ob Sie Ihre Praxis Solo oder als Partner in einer Gemeinschaftspraxis betreiben, können Sie Ihre Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2020 anpassen lassen. Erstellen Sie eine Prognose, wie sich die Corona-Krise auf Ihren Jahresgewinn auswirken wird. Ist der von Ihnen prognostizierte Gewinn erheblich niedriger, als der Gewinn, der im Vorauszahlungsbescheid zugrunde gelegt wurde, lohnt sich der Antrag. Diesen richten Sie an das für Ihre Einkommensteuer zuständige Finanzamt.